Wittener
Friedensforum
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Kein Recht zum Krieg

Für einen US-Angriff auf Afghanistan gibt es keine juristische
Grundlage. Auch der Nato-Bündnisfall liegt nicht vor

von GERD WINTER

Dies scheint die Stunde der Militärstrategen. Doch ist  völkerrechtlich nicht alles erlaubt, was effektiv erscheint. Denn das  Recht ist auf längere Dauer eingestellt, und das gegenwärtige  Terrorismusproblem darf die große Errungenschaft der UN-Charta  nicht zunichte machen: das Verbot zwischenstaatlicher  Gewaltanwendung.

Erlaubt ist nur die individuelle und kollektive Selbstverteidigung  gegen den bewaffneten Angriff eines Staates nach Artikel 51 der  UN-Charta (siehe Kasten). Manche Völkerrechtler halten diesen  Fall für bereits gegeben und mahnen lediglich das  Verhältnismäßigkeitsgebot an, das zum Beispiel bloße Racheakte  ausschließe. Was erforderlich sei, um Terrorakte zu verhindern, sei  zulässig - einschließlich militärischer Einsätze gegen Staaten wie   Afghanistan.

Die Vertreter dieser Auffassung sehen sich durch die Resolution  des UN-Sicherheitsrats vom 12. September bestätigt. Eine  genauere Lektüre kommt dagegen zu einem anderen Ergebnis. In  der genannten Resolution hat der Sicherheitsrat zwar eine  Bedrohung des Weltfriedens konstatiert, nicht aber einen  bewaffneten Angriff, der allein Auslöser des Rechts auf militärische  Selbstverteidigung sein könnte. Hinsichtlich des Rechts zur  Selbstverteidigung hat das Gremium nur abstrakt anerkannt, dass  Artikel 51 der UN-Charta dieses Recht vorsehe - nicht aber, dass  die Voraussetzungen etwa in Bezug auf Afghanistan eingetreten  seien.

Kein Vergleich zu Kuwait

Ebenso verhält es sich mit der neuen Resolution vom 28.  September. Sie stellt ebenfalls die Bedrohung des Friedens, nicht  einen bewaffneten Angriff fest. Die Bedeutung dieses Textes liegt  gerade darin, dass er die nichtmilitärischen Zwangsmaßnahmen  effektiviert und von kriegerischen Maßnahmen absieht. Man halte  ihm die Resolution von 1990 zur irakischen Invasion in Kuwait  gegenüber: Damals stellte der Sicherheitsrat einen bewaffneten Angriff fest und bestätigte das Recht Kuwaits zur Selbstverteidigung.

Nun ist der Selbstverteidigungsfall allerdings nicht von einer Feststellung durch den Sicherheitsrat abhängig. Er ergibt sich aus der objektiven Lage. Man muss also nach einer allgemeingültigen Bedeutung des Ausdrucks  "bewaffneter Angriff" fragen. Der Internationale Gerichtshof legten ihn im Nicaragua-Fall 1986 ausgedehnt aus. Damals erklärten die Richter, Ausrüstung und Ausbildung der von Honduras aus operierenden Contras durch die USA s tellten einen bewaffneten Angriff dar. Diese ausdehnende Auslegung war aber keineswegs konturenlos: Die bloße logistische und finanzielle Unterstützung bewaffneter Gruppen, so die Richter, stelle noch keinen Angriff dar.
Damit die Anschläge in den USA als afghanischer Angriff angesehen werden könnten, müssten die Terrorpiloten demnach von Afghanistan ausgerüstet, ausgebildet und entsandt worden sein. Selbst wenn die Attacken nachweisbar von Bin Laden gesteuert und finanziert worden sind, wäre noch zu beweisen, dass die Regierung aktiv und nicht nur durch Duldung mitgewirkt hat. Offenbar fällt dieser Nachweis schwer. Deshalb wäre eine kriegerische Reaktion gegenüber Afghanistan mangels Selbstverteidigungsrechts von vornherein unzulässig.

Dies gilt auch für den Einsatz der Nato. Würden die USA um militärische Hilfe ersuchen, wäre diese nach Artikel 5 des Nordatlantikvertrages  (siehe Kasten) nicht gestattet. Diese Bestimmung setzt voraus, dass ein bewaffnet er Angriff eines Staates gegeben ist. Die Klärung dieser Frage hat die Nato am 13. September zu Recht zur Bedingung für den Bündnisfall gemacht. Allerdings suggeriert die unklare Formulierung, es komme auf einen Angriff " von außen" an, dass auch staatlich nicht gesteuerte Terrorakte als  ausreichend für die Nothilfe angesehen werden. Dies wäre nach  dem Vertrag nicht zulässig. Es geht auch nicht an, dass die Nato  die Feststellung des Bündnisfalls durch die USA einfach  übernimmt. Sie muss den Bündnisfall selbst prüfen, eine  Definitionsmacht eines Nato-Mitglieds gibt es nicht.

Dass kriegerische Maßnahmen nach gegenwärtigem  Kenntnisstand völkerrechtlich unzulässig sind, bedeutet  selbstverständlich nicht, dass gar nichts unternommen werden  kann. Wenn ein Staat terroristische Tätigkeiten gegen einen  anderen Staat duldet oder unterstützt, verstößt er gegen den 10.  Grundsatz der "Friendly Relations Declaration" der UN- Generalversammlung von 1970.

Der Verstoß löst einerseits die Pflicht zur Wiedergutmachung aus.  Andererseits können gegen den pflichtwidrig handelnden Staat  Repressalien unterhalb der Kriegsschwelle ergriffen werden,  beispielsweise Boykottmaßnahmen.
"Kleine Gewalt" erlaubt

Nur in zwei eng umgrenzten Fällen werden gezielte Einsätze der  "kleinen Gewalt" mit eher polizeilichem Charakter für zulässig  gehalten. Der eine betrifft den Schutz eigener Staatsangehöriger.  Ein Beispiel dafür ist der Einsatz einer israelischen Sondereinheit  im Jahr 1976 im ugandischen Entebbe, wohin palästinensische  Terroristen mit Duldung Ugandas eine El-Al-Maschine entführt  hatten. Der andere Fall betrifft kleinere gewaltsame Übergriffe wie  Grenzverletzungen, auf die mit begrenzten Maßnahmen  geantwortet werden darf.

Der erste Fall liegt ersichtlich nicht vor - es sei denn, man fasst  Maßnahmen zur Befreiung der in Kabul festgehaltenen Gefangenen  ins Auge. Der zweite Fall ist sozusagen verfristet: Er trägt nicht  langfristig angelegte Strategien mit Einsatz gewaltsamer Mittel zur  Terrorismusbekämpfung.

Darüber hinausgehende Maßnahmen sind nach der gegenwärtigen  Völkerrechtslage nicht auf der Ebene einzelner Staaten, sondern  nur im größeren internationalen Verband möglich - auf der Grundlage eindeutiger Beschlüsse des Sicherheitsrats. Dieser hat  in den beiden Resolutionen zu den Anschlägen vom 11. September  bereits die Bedrohung des internationalen Friedens festgestellt. Im  Anschluss daran kann er Maßnahmen nach Kapitel VII der UN- Charta ergreifen, die stufenförmig von Aufforderungen zur  Verfolgung der Terroristen über friedliche Sanktionen bis zu  militärischem Eingriffen reichen.

Die Entscheidungsbefugnis darüber hat allein der Sicherheitsrat,  nicht ein einzelner Staat wie etwa die USA. Im vorliegenden Fall  hat der Sicherheitsrat in zunehmend konkreter Form alle Staaten  zur Terrorismusbekämpfung verpflichtet. Zu Afghanistan wurden  bereits nach den Anschlägen auf die amerikanischen Botschaften  in Nairobi und Daressalam Resolutionen beschlossen. Erst Ende  letzten Jahres verpflichtete der Sicherheitsrat die Taliban zur  Schließung der Camps und zur Unterbindung des Drogenhandels.  Er verhängte ein Embargo für militärische Hilfe und den Luftverkehr.

Wenn sich diese Sanktionen als unzulänglich erwiesen haben,  könnte der Sicherheitsrat auf die nächste Stufe übergehen und  polizeiliche oder auch militärische Interventionen beschließen.  Dabei könnte er sich auch auf den Tatbestand der  menschenrechtswidrigen Unterdrückung der afghanischen  Bevölkerung stützen, der seinerseits eine Bedrohung des Friedens  ist.

Antiterror-Organisation

Angesichts der Verzweigung und offenbaren Schlagkraft der  terroristischen Netzwerke reichen die Instrumente der UN-Charta  allerdings nicht mehr aus. Erforderlich sind der Abschluss  internationaler Verträge und die Einrichtung einer internationalen  Organisation zur Terrorismusbekämpfung. Sie muss sorgfältig  definierte supranationale Kompetenzen erhalten und gleichzeitig in  einen umfassenderen Ansatz zur Bearbeitung der tieferen Quellen  des Terrorismus eingebunden sein.

Der Anschlag vom 11. September hat die Akzeptanz für  souveränitätsbeschränkende supranationale Institutionen mit  weltweiten Kompetenzen gesteigert. Langsam kommt auch eine  tiefer gehende Besinnung auf die Ursachen des Terrorismus in  Gang. Diese Bereitschaft sollte für friedliche Zwecke genutzt  werden, nicht für Kriegsgerede und nicht für Krieg.
 

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nato-vertrag

Bündnisfall

"Die Parteien vereinbaren, dass ein bewaffneter Angriff gegen eine  oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff  gegen sie alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, dass im  Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in  Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen  anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven  Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen  werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für  sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die  Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt,  trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des  nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten.

Vor jedem bewaffneten Angriff und allen daraufhin getroffenen  Gegenmaßnahmen ist unverzüglich dem Sicherheitsrat Mitteilung  zu machen. Die Maßnahmen sind einzustellen, sobald der  Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig  sind, um den internationalen Frieden und die internationale  Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten."

Artikel 5 des Nato-Vertrags von 1949

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un-charta

Selbstverteidigung

"Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs  gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das  naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des  Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen  Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in  Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem  Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise  dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit  die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder  Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen  Sicherheit für erforderlich hält."
Artikel 51 der UN-Charta von 1945

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GERD WINTER (58) ist Professor für =D6ffentliches Recht an der
Universität Bremen. Seine Arbeitsschwerpunkte sind europäische
Institutionen, Verwaltungs- und Umweltrecht.
 

taz Nr. 6564 vom 2.10.2001, Seite 4